Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsjunioren Rhein-Kreis Neuss“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Neuss führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Neuss.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung

(1) Der Verein hat den Zweck, junge Unternehmer, Führungs- und Führungsnachwuchskräfte der Wirtschaft zusammenzuführen mit dem Ziel, das Bewusstsein des Unternehmers und seine Verantwortung gegenüber Wirtschaft, Staat und Gesellschaft zu fördern und das Verständnis für die soziale Marktwirtschaft und eine freiheitliche Gesellschaftsverfassung zu vertiefen.

(2) Die Mitglieder des Vereins fühlen sich der Wirtschaft und der Gesellschaft verpflichtet, um – einen handlungsfähigen demokratischen Staat zu bewahren und weiterzuentwickeln, – den Interessenausgleich national und international zu fördern, – die Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft als das geistige Fundament für wirtschaftliche Freiheit zu stärken, – unternehmerische Tätigkeit in sozialer Verantwortung auszuüben, – das unternehmerische Erscheinungsbild zu fördern, – unternehmerische Funktionen, Risiken und Standpunkte in der Öffentlichkeit zu verdeutlichen, – die wirtschaftliche Selbstverwaltung zu erhalten und weiterzuentwickeln, – in Kammern und Verbänden mitzuarbeiten, – gesamtwirtschaftliche und gesellschaftspolitische Gegenwarts- und Zukunftsfrage zu erörtern, – die nationale und internationale Zusammenarbeit der Wirtschaftsjunioren zu stärken, – die Weiterbildung in allen Wirtschaftsbereichen zu intensivieren, – wirtschaftliche Kontakte zu pflegen, – die Verbindung zwischen Kunst, Kultur und Wirtschaft zu intensivieren.

(3) Der Verein gehört den Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. (WJD) und dem Landesverband Wirtschaftsjunioren NRW an. Über die Mitgliedschaft der WJD in der Junior Chamber International (JCI) sind die Mitglieder ebenfalls der Junior Chamber International zugehörig.

(4) Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt innerhalb des Vereins und in Zusammenarbeit mit anderen Juniorenkreisen innerhalb des Landesverbandes (Wirtschaftsjunioren NRW), des Bundesverbandes (Wirtschaftsjunioren Deutschland, WJD) und des Weltverbandes Junior Chamber International (JCI) bzw. deren jeweiligen Nachfolgeorganisationen in Kooperation mit der Industrie und Handelskammer Mittlerer Niederrhein. Im Zuge der Zusammenarbeit mit der IHK wird eine Integration der Mitglieder in den Organen der Industrie- und Handelskammer angestrebt. Außerdem soll der Verein seine Mitglieder auf
ehrenamtliche Tätigkeiten in demokratischen Institutionen, insbesondere der
Gemeinden vorbereiten.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann sein, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als Unternehmer oder Führungs- oder Führungsnachwuchskraft insbesondere im Bereich der Wirtschaft tätig ist und den Wohnsitz im Rhein-Kreis
Neuss hat oder dort eine berufliche Tätigkeit ausübt.

(2) Alle Mitglieder des Vereins sollen die in § 2 der Satzung genannten Ziele und Aufgaben durch aktive und regelmäßige Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen sowie durch aktive Tätigkeit unterstützen.

(3) Unternehmer und Führungskräfte, die die Altersgrenze gemäß Ziffer (1) überschritten oder den regionalen Tätigkeitsbereich verlassen haben, können dem Juniorenkreis nur als außerordentliche Mitglieder angehören.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Die außerordentlichen Mitglieder wählen einen Vertreter (Seniorensprecher), der dann dem Vorstand als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht angehört. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

(4) Alle Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich und in der Regel nach einer zeitlich befristeten Gast-Mitgliedschaft des Antragstellers, während der er ohne Stimmrecht zu den Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren Rhein-Kreis Neuss eingeladen wird. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(5) Eine Ehrenmitgliedschaft kann aufgrund besonderer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und altersungebunden.
Ehrenmitglieder haben nach Vollendung des 45. Lebensjahres kein Stimmrecht und können in Organen des Vereins nicht tätig sein. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
1. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 45. Lebensjahr vollendet.

2. durch Kündigung. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorstand; sie ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

3. durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied:
– in vereinsschädigender Weise in Erscheinung tritt
– gröblich gegen die Interessen und Grundsätze (§ 2 Abs. 2) der
Wirtschaftsjunioren verstößt, oder
– die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt (§ 3 S. 1)
– den Beitrag trotz Mahnung nicht gezahlt hat

4. mit dem Tod des Mitglieds

(2) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme über den beabsichtigten Ausschluss zu geben. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des ausgeschlossenen Mitgliedes
die nächste Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das betroffene Mitglied kann an der Entscheidung über den Ausschluss in der Mitgliederversammlung mitwirken, also sein Stimmrecht regulär ausüben.

(3) Nach Vollendung des 45. Lebensjahres kann ein ordentliches Mitglied dem Verein weiter als außerordentliches Mitglied gemäß § 3 Abs. 3 angehören.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Gesamtheit der Mitglieder des Vereins bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Punkte gegenüber dem Vorstand beantragt.

a) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl in eine Videokonferenz. Der Vorstand entscheidet über die Form der
Mitgliederversammlung und teilt diese mit Versammlungsort oder Teilnahme- Link in der Einladung mit.

(2) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der außerordentlichen/Ehrenmitglieder, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht
berücksichtigt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Die Sitzungsleitung obliegt dem Sprecher des Vorstandes; bei seiner Verhinderung dem stellvertretenden Sprecher des Vorstandes oder einem anderen beauftragten Mitglied des Vorstandes.

a) Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und ob die Stimmabgabe
schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins bedarf es der gesetzlichen Mehrheiten. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Woche
schriftlich oder per E-Mail mit.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, in allen Grundsatzfragen und insbesondere über
– die Wahl des Vorstandes,
– Satzungsänderungen,
– die Genehmigung des Haushaltsplanes
– die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers,
– die Wahl der Kassenprüfer,
– die Höhe des Jahresbeitrages.

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Sprecher des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 bis höchstens 6 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, einen stellvertretenden Sprecher und einen Kassenführer. Darüber hinaus gehört der Seniorensprecher und der/die zuständige(n) Betreuer/in der IHK Mittlerer Niederrhein dem Vorstand mit lediglich beratender Stimme an.

(2) Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Sprecher des Vorstandes und sein Stellvertreter. Der Sprecher des Vorstandes oder sein Stellvertreter dürfen bei Amtsantritt das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(3) Die Wahl zum Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine geheime Abstimmung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist
möglich. Gleiches gilt für den Sprecher des Vorstandes.

(4) Der Vorstand verteilt die verschiedenen Aufgabengebiete unter seine Mitglieder. Er soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt/nehmen der/die für die Betreuung des Vereins zuständige(n) Mitarbeiter/in der Industrie- und Handelskammer mit beratender Funktion teil.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die in Präsenz oder virtuell abgehalten werden können. Die virtuelle Vorstandssitzung erfolgt durch Einwahl in eine Videokonferenz. Der Vorstand entscheidet über die
Form der Vorstandssitzung und teilt diese mit Ort oder Teilnahme-Link in der Einladung mit.

b) Die Mitglieder des Vorstands können auch außerhalb einer Vorstandssitzung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter dieentsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail
mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt
mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Woche schriftlich oder per E-Mail mit.

(6) Erfüllt ein Vorstandsmitglied die regionalen Voraussetzungen nicht mehr, so scheidet es aus dem Vorstand aus. Vorstandsmitglieder, deren ordentliche Mitgliedschaft aufgrund Vollendung des 45. Lebensjahres endet, gehören dem
Vorstand bis zum Ende der betreffenden Amtszeit an (keine Wiederwahl möglich).

(7) Eine frühere Abberufung aller Vorstandsmitglieder oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist mit 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich.

(8) Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Vereins kooptierte Vorstandsmitglieder gewinnen. Tritt ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand dessen Stelle durch Kooptation neu besetzen. Die Kooptation ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Das kooptierte Mitglied gehört dem Vorstand für die restliche Amtszeit desjenigen, an dessen Stelle er
getreten ist, an. Eine Kooptation muss erfolgen, wenn im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes weniger als drei amtierende Vorstandsmitgliederverbleiben.

(9) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins, die laufende Führung der Geschäfte, sowie die Entscheidung in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Dabei hat er im Rahmen von Richtlinien und Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu handeln. Der Vorstand ist verpflichtet, die geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Die Haftung gegenüber dem Verein ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 8 Kassenprüfung

Zwei durch die Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, prüfen jährlich die Kassenführung.

§ 9 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern des Vereins, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe dieMitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist nach Rechnungsstellung durch den Verein im Voraus zu entrichten.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird für das Jahr der Aufnahme in vollem Umfang fällig – unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme.

§ 10 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. Inhalt und Umfang der Satzungsänderung müssen in der Einladung mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Ladungsfrist für diese zweite Versammlung
beträgt zwei Wochen.

(3) Das Vermögen der WJ Neuss wird im Falle der Auflösung einem gemeinnützigen Verein zugewandt, der mit 3/4 der Stimmenmehrheit der bei der Auflösungsversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder zu bestimmen ist. Der im Jahr der Auflösung von der IHK Mittlerer Niederrhein gezahlte Zuschuss ist an diese zurückzuzahlen, sofern das Vermögen der WJ Neuss den Zuschuss deckt.

§ 12 Salvatorische Klausel

Die Satzung des Vereins unterliegt den geltenden Gesetzen. Die Nichtigkeit eines einzelnen Paragrafen oder eines Teils eines Paragrafen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.

§ 13 Streitbeilegungsklausel

Der Verein und seine Mitglieder werden für den Fall jeder aus oder im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft entstehenden Streitigkeiten ein Mediationsverfahren durchführen, um hierdurch den Konflikt gütlich beizulegen. Sie werden den von der IHK Mittlerer Niederrhein vorgeschlagenen Mediator nur aus wichtigem Grunde ablehnen. Im Übrigen gelten für das Mediationsverfahren die Bestimmungen der DIS Schlichtungsordnung der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtswesen, Bonn, (www.dis-arb.de) entsprechend, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Die Beteiligten werden den Rechtsweg erst beschreiten, wenn das Mediationsverfahren erfolglos endet. Hiervon unberührt bleibt das Recht, jederzeit Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu erwirken.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.